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Beendigung des Mietverhältnisses-„Auszugsgebühr“

Beendigung des Mietverhältnisses-„Auszugsgebühr“

Verlangt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr (Auszugsgebühr) für die Beendigung des Mietverhältnisses, ist dies nach Auffasung der meisten Gerichte unzulässig (z.B. LG Augsburg ZMR 99,257).

Unwirksam ist auch eine Klausel in Formularmietverträgen, wonach der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe einer Monatsmiete zahlen soll, wenn das Mietverhältnis einvernehmlich beendet wird (OLG Karlsruhe RE WM 90,236). Hingegen ist eine solche Vereinbarung zulässig, wenn sie erst anlässlich einer auf Wunsch des Mieters beruhenden einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrages (Mietaufhebungsvertrag) getroffen wird (OLG Hamurg RE WM 90,244).

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Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln

Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln

Bei Kleinreparaturklauseln, welche den Mieter zur Kostentragung für erforderliche (kleinere) Reparaturen verpflichten, müssen stets zwei Grenzen eingehalten werden. Zum einen muss die Höhe für die einzelne Reparaturmaßnahme deutlich bestimmt worden sein, zum anderen die Jahreshöchstgrenze. Sobald eine Einzelreparatur teurer als der vereinbarte Betrag ist, muss der Mieter überhaupt keine Kosten tragen, auch nicht anteilig. Für die maximale Jahresbeteiligung wird üblicherweise eine Obergrenze von 7% angenommen (AG Hannover WuM 2008,721).

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Schönheitsreparaturen: Was muss beachtet werden?

Ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich wirksam verpflichtet worden und erledigt er diese nicht rechtzeitig bis zum rechtlichen Ende des Mietverhältnisses, kann der Vermieter keineswegs sofort Geld im Wege des Schadenersatzes verlangen. Vielmehr muss er den Mieter zunächst unter Fristsetzung auffordern, die Arbeiten durchzuführen. Da der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen erst nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses entsteht, darf die Frist grundsätzlich auch erst danach gesetzt werden (LG Berlin GE 2001,697), selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt (KG Berlin GE 2002, 1330). Die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen muss so genau sein, dass der Mieter den Umfang der durchzuführenden Arbeiten aus ihr ersehen kann (LG Itzehoe WM 97,175). Es reicht daher nicht, wenn der Vermieter nur verlangt die Wohnung vollständig zu renovieren.

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Eigenbedarf-Kündigung kann treuwidrig sein

Eine Eigenbedarfskündigung verstößt gegen Treu und Glauben, ist also unberechtigt, wenn der „Eigenbedarf“ schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder vorhersehbar war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG WM 89,114) spricht von einem widersprüchlichen Verhalten, wenn der Vermieter die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst oder für Angehörige in Gebrauch zu nehmen. Ist z.B. voraussehbar, dass die Vermieterkinder demnächst eigenen Wohnraum beanspruchen werden, muss der Vermieter seinenMieter hierüber auklären und/oder einen Zeitmietvertrag abschließen. Der Vermieter muss mit seinen volljährigen Kinder also abklären, ob in absehbarer Zeit Wohnraumbedarf der Kinder entstehen kann, bevor er die Wohnung vermietet.

Gleichwohl muss der Vermieter nicht alle nur denkbaren Risiken berücksichtigen, zB. wenn seine Kinder unerwartet für Nachwuchs sorgen und aus diesem Grunde mehr Wohnraum benötigen.

Nicht vorhersehbar ist auch, wenn nach Vertragsschluss beim Vermieter oder seinen Angehörigen berufliche Veränderungen eintreten und aus diesem Grunde die Wohnung benötigt wird (BVerfG 94,134).

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Betriebskosten: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Bei der Entstehung und Erhöhung von Betriebskosten muss der Vermieter ein wirtschaftlich vernünftiges Maß anlegen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. Daher ist der Vermieter zum sparsamen Umgang mit dem Geld der Mieter verpflichtet. Der Grundasatz der Wirtschaftlichkeit erlangt vor allem in folgenden Fällen Bedeutung:

– wenn Betriebskosten schon ihrer Art nach nicht gerechtfertigt sind (Wartungsvertrag für Türschließanlage, Erdbebenversicherung)

– wenn der Umfang der verursachten Kosten nicht gerechtfertigt ist (z.B. eine volle Hausmeisterstelle für eine kleine Wohneinheit, zu viele Müllbehälter)

– wenn die anfallenden Kosten zu hoch sind (überhöhte Gehälter für Hauswart und Reinigungskräfte, zu hohe Wartungskosten).

Einwendungen hiergegen muss der Mieter aber stets im Rahmen eines Widerspruchs innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung monieren.

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Betriebskosten: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnungen

Betriebskosten: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnungen

Wissen viele Mieter mittlerweile, dass der Vermieter verpflichtet ist Betreibskosten gem. § 556 BGB abzurechnen und dem Mieter die Abrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zukommen zu lassen, ist jedoch weitläufig unbekannt, dass auch der Mieter eine Frist nicht aus den Augen verlieren darf. So muss er nicht nur innerhalb eines Jahres seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung Widerspruch erheben, sondern innerhalb der gleichen First alle Einwendungen dem Vermieter mitteilen, welche er glaubt gegen die Betriebskostenabrechnung erheben zu können. Spätere Einwendungen können grundsätzlich nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn der Mieter innerhalb der Jahresfrist zunächst pauschal Widerspruch erhoben hatte. Hier droht für den Mieter ein erheblicher Rechtsverlust; selbst dann, wenn die Betriebskostenabrechnung inhaltlich noch so fehlerhaft ist. Dies gilt selbst für offenkundige Mängel, wie z.B. zu gering berücksichtigte Vorauszahlungen des Mieters.

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Mieterhöhung nach Mietspiegel Berlin-Mieterhöhung ohne Mietspiegel-Falkensee-Velten

Mieterhöhung nach Mietspiegel Berlin-Mieterhöhung ohne Mietspiegel-Falkensee-VeltenDer Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete gem § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert geblieben ist.

Das Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter jedoch ausreichend begründen damit dieses überhaupt wirksam ist. Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf:

– eine Auskunft aus einer Mieterdatenbank,

– einen Mietspiegel,

– ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen,

– Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen, soweit dort bereits eine

höhere Miete verlangt wird.

In Berlin hat es der Vermieter leicht. Er kann sich der Hilfe des  Berliner Mietspiegels bedienen, welcher alle zwei Jahre veröffentlicht wird. Hierbei handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, welcher zur Begründung genügt.

In Städten, wie Falkensee oder Velten wo es keinen Mietspiegel und auch keine Mieterdatenbank gibt, muss der Vermieter hingegen ein oft kostenträchtiges Sachverständigengutachten erstellen lassen und der Mieterhöhung beifügen oder er begibt sich auf die Suche nach mindestens drei vergleichbaren, ebenfalls vermieteten Objekten, wo die Mieter bereits eine höhere Miete zahlen müssen. Problematisch ist hier oft die Vergleichbarkeit der herangezogenen Objekte. So sind Einfamilienhäuser grundsätzlich nicht mit Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vergleichbar. Auch die Wohnungsgröße muss etwa gleich sein. Beachtet der Vermieter dies nicht, droht eine Unwirksamkeit seines Mieterhöhungsverlangens.

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Mietrecht-Kündigung-Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Mietrecht-Kündigung-Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Mit Urteil vom 12.11.2008 hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Vereinbarung einer Staffelmiete folgendes entschieden:

Ein formularmäßig erklärter einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Ein solcher Kündigungsausschluss ist wirksam und der Mieter daher an ihn gebunden ( BGH, Urteil vom 12.11.2008,Az: VIII ZR 270/07).

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Mietzahlung: Einzugsermächtigung

Im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs verlangen vielfach Vermieter von ihren Mietern, dass sie ihnen für die monatlich zu entrichtenden Mietzahlungen eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilen. Grundsätzlich ist es zulässig, eine solche Einzugsermächtigung formularmäßig im Mietvertrag zu vereinbaren, weil es sich um regelmäßige und der Höhe nach vorhersehbare Beträge handelt. Hat der Mieter ohne vertragliche Verpflichtung eine Einzugsermächtigung erteilt, kann er sie ohnehin jederzeit widerrufen. Aber auch dann, wenn die Einzugsermächtigung vertraglich vereinbart wurde, ist ein Widerruf aus wichtigem Grund möglich. Zieht der Vermieter z.B. die volle Miete ein, obwohl der Mieter eine Mietminderung geltend gemacht hat, liegt ein Widerrufsgrund vor (LG Köln, WM 90, 380).