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Schönheitsreparaturen: Was muss beachtet werden?

Ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich wirksam verpflichtet worden und erledigt er diese nicht rechtzeitig bis zum rechtlichen Ende des Mietverhältnisses, kann der Vermieter keineswegs sofort Geld im Wege des Schadenersatzes verlangen. Vielmehr muss er den Mieter zunächst unter Fristsetzung auffordern, die Arbeiten durchzuführen. Da der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen erst nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses entsteht, darf die Frist grundsätzlich auch erst danach gesetzt werden (LG Berlin GE 2001,697), selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt (KG Berlin GE 2002, 1330). Die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen muss so genau sein, dass der Mieter den Umfang der durchzuführenden Arbeiten aus ihr ersehen kann (LG Itzehoe WM 97,175). Es reicht daher nicht, wenn der Vermieter nur verlangt die Wohnung vollständig zu renovieren.

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