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Stellung eines Nachmieters, reicht das?

An einen Zeitmietvertrag ist der Mieter grundsätzlich gebunden. Ist der Vermieter nicht bereit, einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, kommt der Mieter vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit nicht aus dem Mietvertrag heraus. Die weit verbreitete Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter nur drei Nachmieter stellen, dann könne er die Wohnung aufgeben, ist rechtlich falsch. Der Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, auch nicht, wenn er Nachmieter benennt (OLG Oldenburg, RE WM 81, 125). Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen: Das Recht, einen Nachmieter zu stellen, ist ausdrücklich vereinbart worden, oder der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (Familienzuwachs, dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim). Es darf sich jedoch nicht um Gründe handeln, die der Mieter selbst herbeigeführt hat, um seine Wohnungssituation zu ändern.

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