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Mietrecht-Schönheitsreparaturen-Weniger ist oft mehr!

Mietrecht-Schönheitsreparaturen-Weniger ist oft mehr!

Viele Vermieter versuchen in Mietverträgen die Schönheitsreparaturen oft unter Verwendung eines umfassenden , kaum noch zu durchschauenden Klauselwerks auf die Mieter zu übertragen. Viele dieser Klauseln verstoßen dann jedoch häufig gegen § 307 BGB da deren Inhalt für den Mieter „überraschend“ sein soll. Dabei ist weniger oft mehr. So reicht es aus, wenn im Vertrag die Klausel enthalten ist:“Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.“. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (RE WM 92, 349) ist diese Klausel eindeutig dahingehend auszulegen, dass damit keine Verpflichtung zur Anfangsrenovierung , sondern lediglich eine Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der allgemein anerkannten Fristen vereinbart werde. Dies ist dann zulässig, selbst wenn weitere Angaben zu den Fristen oder dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten fehlen.

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