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Betriebskostenabrechnung und Vermieterwechsel

Wechselt während der Abrechnungsperiode der Eigentümer, stellt sich die Frage, wer über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen muss. Der BGH hat hierzu entschieden, dass der neue Eigentümer/Vermieter über die gesamte laufende Abrechnungsperiode, also alle während dieser Zeit geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen hat (BGH WM 2004,94). Der Verkäufer (alter Vermieter) muss daher auch nicht über Vorauszahlungen abrechnen, die der Mieter noch an ihn geleistet hat. Etwas anderes gilt für Abrechnungsperioden, die beim Eigentümerwechsel bereits abgeschlossen waren. Hier ist noch der alte Vermieter in der Pflicht die Abrechnung zu erstellen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist damit stets der Zeitpunkt des Eigentümerwechsels/Vermieterwechsels, welcher beim Verkauf nicht schon mit dem notariellen Kaufvertragsschluß eintritt, sondern erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Bei der Zwangsversteigerung tritt der Eigentumswechsel jedoch bereits mit der Erteilung des Zuschlages ein, so dass dieser Termin entscheidend für die Beurteilung der Abrechnungspflicht ist.

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