Heizkostenabrechnung: Wann sind Schätzungen zulässig?
Wie zu verfahren ist, wenn der Energieverbrauch einzelner Mieter nicht erfasst werden kann, regelt die Heizkostenverordnung unter dem Stichwort „Kostenverteilung in Sonderfällen“. Gemeint sind hierbei insbesondere Schätzungen des Verbrauchs.
Geschätzt werden darf jedoch nur, wenn der Verbrauch in einer Abrechnungsperiode wegen Geräteausfalls, oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden konnte.
Nicht geregelt ist, ob auch geschätzt werden darf, wenn der Ableser den Mieter lediglich nicht angetroffen hat. Die meisten Gerichte lassen in derartigen Fällen eine Schätzung grundsätzlich zu. Das Gleiche gilt, wenn sich der Mieter geweigert hat, den Ableser in die Wohnung zu lassen.
Auch wenn Kinder des Mieters beim Spielen den Heizkostenverteiler beschädigen, oder vom Heizkörper gerissen haben, soll nach der Rechtsprechung ein zwingender Grund für eine Schätzung vorliegen.