Permalink

0

Mängel der Wohnung

Entdeckt der Mieter während der Mietzeit einen Mangelm muss er diesen dem Vermieter unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Verzögern anzeigen. Dieser muss dann den Mangel umgehend beseitigen. Dem kann der Vermieter einer Eigentumswohnung auch nicht entgegenhalten, dass die Mängelbeseitigung zu Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum führen würde und daher erst ein Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sei (KG Berlin RE WM 90,376). Die Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters ist grundsätzlich auch nicht von der Höhe der Mieteingänge abhängig (LG Berlin WM 91,538). Wie der Vermieter den Mangel beseitigt, ist zunächst seine Sache.Beim Vorliegen nicht nur unerheblicher Mängel, die im Laufe der Mietzeit auftreten, hat der Mieter insbesondere die folgenden Gewährleistungsrechte: neben dem Beseitigungsanspruch gibt es das Minderungsrecht, Schadenersatz und im Einzelfall auch das Recht zur fristlosen Kündigung. Auch kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und hierfür Ersatz der ihm entstanden Kosten verlangen. Ist der Mieter nicht gewillt diese Kosten vorzustrecken, kann er vom Vermieter auch einen Kostenvorschuß verlangen. Da die Geltendmachung dieser Rechte von dem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen abhängt, sollte hier zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.