Eine Eigenbedarfskündigung verstößt gegen Treu und Glauben, ist also unberechtigt, wenn der „Eigenbedarf“ schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder vorhersehbar war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG WM 89,114) spricht von einem widersprüchlichen Verhalten, wenn der Vermieter die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst oder für Angehörige in Gebrauch zu nehmen. Ist z.B. voraussehbar, dass die Vermieterkinder demnächst eigenen Wohnraum beanspruchen werden, muss der Vermieter seinenMieter hierüber auklären und/oder einen Zeitmietvertrag abschließen. Der Vermieter muss mit seinen volljährigen Kinder also abklären, ob in absehbarer Zeit Wohnraumbedarf der Kinder entstehen kann, bevor er die Wohnung vermietet.
Gleichwohl muss der Vermieter nicht alle nur denkbaren Risiken berücksichtigen, zB. wenn seine Kinder unerwartet für Nachwuchs sorgen und aus diesem Grunde mehr Wohnraum benötigen.
Nicht vorhersehbar ist auch, wenn nach Vertragsschluss beim Vermieter oder seinen Angehörigen berufliche Veränderungen eintreten und aus diesem Grunde die Wohnung benötigt wird (BVerfG 94,134).