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Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln

Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln

Bei Kleinreparaturklauseln, welche den Mieter zur Kostentragung für erforderliche (kleinere) Reparaturen verpflichten, müssen stets zwei Grenzen eingehalten werden. Zum einen muss die Höhe für die einzelne Reparaturmaßnahme deutlich bestimmt worden sein, zum anderen die Jahreshöchstgrenze. Sobald eine Einzelreparatur teurer als der vereinbarte Betrag ist, muss der Mieter überhaupt keine Kosten tragen, auch nicht anteilig. Für die maximale Jahresbeteiligung wird üblicherweise eine Obergrenze von 7% angenommen (AG Hannover WuM 2008,721).

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