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Verjährung im Mietrecht

Verjährung im Mietrecht

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Im Mietrecht betrifft dies z. B. den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete und den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Miete, z. B. bei vollständiger Mietzahlung trotz Mangelhaftigkeit des Mietobjektes. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Daneben gibt es aber auch spezielle mietrechtliche Verjährungsregelungen. Hat der Mieter Aufwendungen auf die Mietwohnung gemacht, verjährt sein Ersatzanspruch schon nach sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache. Dies gilt auch für den Anspruch des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der er seine Wohnung versehen hat. Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Wohnung, Mietausfalls, vertragswidrigem Gebrauchs sowie unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren ebenfalls nach sechs Monaten.

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Kuendigung bei Personenmehrheit

Kündigung bei Personenmehrheit

Der Vermieter muss eine Kündigung grundsätzlich gegenüber allen Mietern aussprechen, auch bei Eheleuten. Eine gegenüber nur einem Mitmieter erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss jedoch nicht unbedingt in einem einzigen Schreiben enthalten sein. So ist es durchaus zulässig, jedem Mitmieter separat zu kündigen, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt (LG München I, WM 99, 218). Ein Zeitraum von mehr als einem Monat genügt jedoch nicht mehr für die Annahme eines solchen zeitlichen Zusammenhangs. Es ist dann eine erneute Kündigung gegenüber allen Mietern erforderlich (OLG Düsseldorf, NJW – RR 87, 1369).

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Grundbucheinsicht durch Mieter

Grundbucheinsicht durch Mieter

In das Grundbuch eines Mietobjektes kann jeder Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (BVerfG WM 2000, 666). Ein solches Interesse hat zum einen jeder Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für das von ihm favorisierte Mietobjekt. Ein berechtigtes Interesse besteht aber auch, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters prüfen will, ob sein Vermieter noch andere evtl. freiwerdende Wohnungen besitzt. Für den Mieter kann die Einsicht vor allem beim Hausverkauf nützlich sein. Auch kann ein Mietinteressent aus dem Grundbuch ersehen, ob das Mietobjekt der Zwangsversteigerung unterliegt. Die Grundbücher werden in aller Regel bei den örtlichen Amtsgerichten geführt.

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Zulässigkeit einer Abriss- oder Leerstandskuendigung

Zulässigkeit einer Abriss- oder Leerstandskuendigung

Vor dem Hintergrund teilweise massiver Wohnungsleerstände ist in jüngster Zeit die Frage aktuell geworden, ob der Vermieter dann kündigen kann, wenn nur noch wenige Mieter im Hause verblieben sind und der Vermieter dieses Haus abreißen möchte, um weitere Verluste zu vermeiden. Der geplante Abriss eines Gebäudes ist allerdings keine „wirtschaftliche Verwertung“ im Sinne des Gesetzes, wenn das Grundstück anschließend nicht verwertet (verkauft) oder neu bebaut werden soll, sondern lediglich brach liegt (BGH WM 2004, 277). Hat der Vermieter in einem solchen Falle gekündigt, kann der Mieter von ihm dann Schadenersatz verlangen, welcher nicht nur die Umzugskosten umfasst.

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Mietrecht-Velten

Mietrecht-Velten

Velten gehört zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Oranienburg. Rechtsanwalt Brehmel ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentum und unser Sekretariat in Velten ist telefonisch erreichbar unter 03304/204953.

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Mietrecht-Teltow-Rechtsanwalt

Mietrecht-Teltow-Rechtsanwalt

Teltow befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Potsdam. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Bereich Teltow (auch Kleinmachnow, Stahnsdorf) ist das Amtsgericht Potsdam.
Unsere Kanzleiräume in Teltow befinden sich in der Potsdamer Str. 86 (Hauptverbindungsstraße Potsdam, Stahnsdorf Richung Berlin).

Zuständig für Mietrechtsangelegenheiten in Teltow ist Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rohde.
Das Sekretariat in Teltow ist telefonisch erreichbar unter 03328/337384

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Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-Untermieter

Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-UntermieterDer Untermieter hat seinen Vertrag nur mit dem Hauptmieter. Dieser ist dann selbst (Zwischen-)Vermieter. Zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dessen Untermieter bestehen hingegen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Dies ist von erheblicher Bedeutung. So endet bei der Beendigung des Hauptmietverhältnisses daher nicht automatisch auch das Untermietverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter. Vielmehr richtet dessen Ende nach den Regelungen im Vetrag zwischen Haupt- und untermieter. Auch muss der Hauptmieter zunächst auch einmal kündigen damit das Untermietverhältnis überhaupt sein Ende finden kann.

Allerdings hat der Vermiter des Hauptmieters auch gegen den Untermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts (OLG Hamm WM 81,40). Um diesen Anspruch vollstrecken zu können, ist allerdings ein eigener Räumungstitel gegen den Untermieter erforderlich. Der Titel (Urteil) allein gegen den Hauptmieter genügt nicht (BGH WM 2003,577).

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Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess

Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen. Je nach Erforderlichkeit können auch noch Kosten für Zeugen und Sachverständige hinzukommen.

Im Regelfall fallen bei Gericht drei Gerichtsgebühren und je Partei zweieinhalb Anwaltsgebühren an. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert einer Zahlungsklage, bei der also ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird (z.B. Mietkaution, Mietrückstände), richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages. Bei einem Räumungsprozess bestimmt sich der Streitwert nach der vertraglich vereinbarten Miete für ein Jahr. Dabei ist die Jahresgrundmiete maßgeblich, also ohne die Nebenkostenvorauszahlungen. Bei einer Streitigkeit um Mietmängel bemißt sich der Streitwert aus dem zwölffachen Wert eines monatlichen Minderungsbetrages. Da sich die Anwaltsgebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gerichtskosten aus dem Gerichtskostengesetz ergeben, kann der Anwalt dem Mandanten schon vor Prozessbeginn die Verfahrenskosten genau berechnen.

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Mietrecht-Parkettboden-Wer muss diesen abschleifen und versiegeln?

Mietrecht-Parkettboden-Wer muss diesen abschleifen und versiegeln?

Einen  in einer Wohnung mitvermieteten Fußbodenbelag aus Parkett, Laminat oder einem ähnlichen Material muss der Mieter selbstverständlich während der Mietdauer sorgsam behandeln und auch angemessen pflegen.

Im Laufe der Mietzeit wird ein derartiger Fußbodenbelag jedoch selbst bei guter Pflege regelmäßig durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln (LG Wiesbadeb WM 91,540). Dies ist jedoch Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten dem Wohnungsmieter auferlegt, ist unwirksam (OLG Düsseldorf WM 2003,621).

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