Grundbucheinsicht durch Mieter
In das Grundbuch eines Mietobjektes kann jeder Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (BVerfG WM 2000, 666). Ein solches Interesse hat zum einen jeder Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für das von ihm favorisierte Mietobjekt. Ein berechtigtes Interesse besteht aber auch, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters prüfen will, ob sein Vermieter noch andere evtl. freiwerdende Wohnungen besitzt. Für den Mieter kann die Einsicht vor allem beim Hausverkauf nützlich sein. Auch kann ein Mietinteressent aus dem Grundbuch ersehen, ob das Mietobjekt der Zwangsversteigerung unterliegt. Die Grundbücher werden in aller Regel bei den örtlichen Amtsgerichten geführt.