Kündigung bei Personenmehrheit
Der Vermieter muss eine Kündigung grundsätzlich gegenüber allen Mietern aussprechen, auch bei Eheleuten. Eine gegenüber nur einem Mitmieter erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss jedoch nicht unbedingt in einem einzigen Schreiben enthalten sein. So ist es durchaus zulässig, jedem Mitmieter separat zu kündigen, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt (LG München I, WM 99, 218). Ein Zeitraum von mehr als einem Monat genügt jedoch nicht mehr für die Annahme eines solchen zeitlichen Zusammenhangs. Es ist dann eine erneute Kündigung gegenüber allen Mietern erforderlich (OLG Düsseldorf, NJW – RR 87, 1369).