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Verjährung im Mietrecht

Verjährung im Mietrecht

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Im Mietrecht betrifft dies z. B. den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete und den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Miete, z. B. bei vollständiger Mietzahlung trotz Mangelhaftigkeit des Mietobjektes. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Daneben gibt es aber auch spezielle mietrechtliche Verjährungsregelungen. Hat der Mieter Aufwendungen auf die Mietwohnung gemacht, verjährt sein Ersatzanspruch schon nach sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache. Dies gilt auch für den Anspruch des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der er seine Wohnung versehen hat. Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Wohnung, Mietausfalls, vertragswidrigem Gebrauchs sowie unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren ebenfalls nach sechs Monaten.

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