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Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-Untermieter

Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-UntermieterDer Untermieter hat seinen Vertrag nur mit dem Hauptmieter. Dieser ist dann selbst (Zwischen-)Vermieter. Zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dessen Untermieter bestehen hingegen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Dies ist von erheblicher Bedeutung. So endet bei der Beendigung des Hauptmietverhältnisses daher nicht automatisch auch das Untermietverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter. Vielmehr richtet dessen Ende nach den Regelungen im Vetrag zwischen Haupt- und untermieter. Auch muss der Hauptmieter zunächst auch einmal kündigen damit das Untermietverhältnis überhaupt sein Ende finden kann.

Allerdings hat der Vermiter des Hauptmieters auch gegen den Untermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts (OLG Hamm WM 81,40). Um diesen Anspruch vollstrecken zu können, ist allerdings ein eigener Räumungstitel gegen den Untermieter erforderlich. Der Titel (Urteil) allein gegen den Hauptmieter genügt nicht (BGH WM 2003,577).

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