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Mietrecht-Schönheitsreparaturen

Mietrecht-Schönheitsreparaturen

Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die laufenden Schönheitsreparaturen übernommen hat, müssen die jeweils fälligen Arbeiten spätestens beim Auszug (fachgerecht) durchgeführt worden sein. Hieraus folgt, dass der Mieter nicht einfach abwarten kann, was der Vermieter nach dem Auszug von ihm noch verlangen werde. Der Mieter muss sich daher –   soweit er sich hier nicht sicher ist – selbst rechtzeitg darüber informieren, was überhaupt von ihm verlangt werden kann und darf.

Auch die weit verbreitete Meinung, dass der Mieter nicht renovieren müsse, wenn er eine unrenovierte Wohnung beim Einzug vorgefunden hat, ist falsch.

Macht der Mieter geltend, dass er beim Auszug nicht renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen erst innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgenommen habe, muss er dies beweisen (BGH WM98,592).

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Mietrecht-Wie oft darf der Mieter grillen?

Mietrecht-Wie oft darf der Mieter grillen?

Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt zunächst vom Einzelfall (Vereinbarungen, örtliche Gegebenheiten u.a.) ab. Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist das Grillen grundsätzlich zulässig (AG Wedding MM 90, 317). Eine Grilldauer von insgesamt 6 Stunden/Jahr ist geringfügig und deshalb im Regelfall zumutbar (LG Stuttgart NJW 97,37). Das AG Bonn (WM97,325) hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Bewohner mindestens 2 Tage vorher darüber informiert werden. Wenn allerdings Qualm konzentriert in die Wohnung der Nachbarn dringt, stellt dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Verursacher ein Bußgeld einbringen. Das LG Essen (WM 2002,337) setzt sogar noch engere Grenzen. Nach dieser Entscheidung kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich sogar ganz verboten werden. Hält sich der Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, droht sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

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Mietrecht-Betriebskosten: Wirksamkeit der Abrechnung

Mietrecht-Betriebskosten-Wirksamkeit der Abrechnung

Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz oder der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen betrifft stets nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Diese Unterscheidung ist beispielsweise entscheidend dafür ob eine Nachzahlung überhaupt fällig ist. Ist die Abrechnung schon formell fehlerhaft kann der Vermieter die Nachzahlung mangels Fälligkeit schon nicht verlangen (BGH,Urteil vom 19.11.2008,Az:VIII ZR 295/07).

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Mietrecht-Falkensee-Rechtsanwalt

Mietrecht-Falkensee-Rechtsanwalt

In Falkensee befindet sich unsere Kanzlei zentral gelegen in der Bahnhofstraße 52 gegenüber von der Stadthalle.

Falkensee gehört zum Gerichtsbezirk Nauen, ebenso wie die angrenzenden Gemeinden wie zB Brieselang, Dallgow, Schönwalde usw. Im Falle eines Gerichtsprozesses ist, wenn sich die Mietwohnung in Falkensee befindet, das Amtsgericht Nauen zuständig. Rechtsanwalt Brehmel ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungeigentum. Ferner ist auch Rechtsanwalt Rohde auf Mietrecht spezialisiert.