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Mietrecht-Schönheitsreparaturen

Mietrecht-Schönheitsreparaturen

Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die laufenden Schönheitsreparaturen übernommen hat, müssen die jeweils fälligen Arbeiten spätestens beim Auszug (fachgerecht) durchgeführt worden sein. Hieraus folgt, dass der Mieter nicht einfach abwarten kann, was der Vermieter nach dem Auszug von ihm noch verlangen werde. Der Mieter muss sich daher –   soweit er sich hier nicht sicher ist – selbst rechtzeitg darüber informieren, was überhaupt von ihm verlangt werden kann und darf.

Auch die weit verbreitete Meinung, dass der Mieter nicht renovieren müsse, wenn er eine unrenovierte Wohnung beim Einzug vorgefunden hat, ist falsch.

Macht der Mieter geltend, dass er beim Auszug nicht renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen erst innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgenommen habe, muss er dies beweisen (BGH WM98,592).

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