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Schönheitsreparaturen: Wertersatz bei Renovierung der Wohnung

Schönheitsreparaturen: Wertersatz bei Renovierung der Wohnung

Ein Mieter, der aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, hat allenfalls einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters gem. §§ 812 ff. BGB. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Renovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einen Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil vom 27.05.2009, AZ. VIIIZR 302/07).

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