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Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess

Dieser Eintrag stammt von TB Am 16.3.2009 @ 20:18 In Mietrecht allgmein | Keine Kommentare

Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen. Je nach Erforderlichkeit können auch noch Kosten für Zeugen und Sachverständige hinzukommen.

Im Regelfall fallen bei Gericht drei Gerichtsgebühren und je Partei zweieinhalb Anwaltsgebühren an. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert einer Zahlungsklage, bei der also ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird (z.B. Mietkaution, Mietrückstände), richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages. Bei einem Räumungsprozess bestimmt sich der Streitwert nach der vertraglich vereinbarten Miete für ein Jahr. Dabei ist die Jahresgrundmiete maßgeblich, also ohne die Nebenkostenvorauszahlungen. Bei einer Streitigkeit um Mietmängel bemißt sich der Streitwert aus dem zwölffachen Wert eines monatlichen Minderungsbetrages. Da sich die Anwaltsgebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gerichtskosten aus dem Gerichtskostengesetz ergeben, kann der Anwalt dem Mandanten schon vor Prozessbeginn die Verfahrenskosten genau berechnen.


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