Archive für September 2009
Schönheitsreparaturen: Wertersatz bei Renovierung der Wohnung
18.9.2009 von TB.
Schönheitsreparaturen: Wertersatz bei Renovierung der Wohnung
Ein Mieter, der aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, hat allenfalls einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters gem. §§ 812 ff. BGB. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Renovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einen Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil vom 27.05.2009, AZ. VIIIZR 302/07).
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Anfechtung des Mietvertrages
10.9.2009 von TB.
Anfechtung des Mietvertrages
Im Regelfall wird ein Mietverhältnis durch die Kündigung des Mieters oder des Vermieters beendet. Möglich ist aber auch eine Anfechtung der auf den Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung, z. B. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mieträume bereits dem Mieter übergeben worden sind, oder nicht.
Der Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung zeigt sich u. a. im Beendigungszeitpunkt. Im Fall einer ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens.
Eine Anfechtung wirkt hingegen zurück. Das Mietverhältnis hat von Anfang an nicht bestanden.
Wirtschaftlich bedeutsam wird dies beispielsweise, wenn aufgrund des Vertragsabschlusses eine Maklerprovision gezahlt worden ist. Eine Kündigung des Mietvertrages lässt den Provisionsanspruch des Maklers regelmäßig unberührt; eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung lässt den Anspruch hingegen entfallen (BGH NZM 2005, 711).
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