Archive für Juni 2009

Kuendigung bei Personenmehrheit

Kündigung bei Personenmehrheit

Der Vermieter muss eine Kündigung grundsätzlich gegenüber allen Mietern aussprechen, auch bei Eheleuten. Eine gegenüber nur einem Mitmieter erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss jedoch nicht unbedingt in einem einzigen Schreiben enthalten sein. So ist es durchaus zulässig, jedem Mitmieter separat zu kündigen, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt (LG München I, WM 99, 218). Ein Zeitraum von mehr als einem Monat genügt jedoch nicht mehr für die Annahme eines solchen zeitlichen Zusammenhangs. Es ist dann eine erneute Kündigung gegenüber allen Mietern erforderlich (OLG Düsseldorf, NJW - RR 87, 1369).

Grundbucheinsicht durch Mieter

Grundbucheinsicht durch Mieter

In das Grundbuch eines Mietobjektes kann jeder Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (BVerfG WM 2000, 666). Ein solches Interesse hat zum einen jeder Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für das von ihm favorisierte Mietobjekt. Ein berechtigtes Interesse besteht aber auch, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters prüfen will, ob sein Vermieter noch andere evtl. freiwerdende Wohnungen besitzt. Für den Mieter kann die Einsicht vor allem beim Hausverkauf nützlich sein. Auch kann ein Mietinteressent aus dem Grundbuch ersehen, ob das Mietobjekt der Zwangsversteigerung unterliegt. Die Grundbücher werden in aller Regel bei den örtlichen Amtsgerichten geführt.

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